Schlagwort-Archiv: Verein

Vorstand, Insolvenzrecht, MoMiG

Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde der neue § 15 a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand.

Weiterlesen

Motorsport: Sportliche Veranstaltung

1. Die Zusammenarbeit eines Motorsportvereins mit einem Automobilclub im Bereich der Touristik, der Rechtsberatung und der Vermittlung von Versicherungsschutz außerhalb motorsportlicher Veranstaltungen hängt nicht mit der motorsportlichen Betätigung des Vereins zusammen und wird nicht von der Rechtsfolge des § 67 a I AO 1977 erfasst, nach der sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter bestimmten Voraussetzungen Zweckbetriebe sind.

2. Für das Finanzgericht besteht kein Anlass wegen des Nichterscheinens eines Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Sache zu vertagen, wenn es dem Finanzamt nicht gemäß § 80 III FGO aufgegeben hat, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden.

BFH, Beschluss 14.02.2001, I B 145/00

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sonstiges)

Hierunter fallen alle wirtschaftlichen Betätigungen, die kein Zweckbetrieb sind, insbesondere:

  • Veranstaltungen mit fremden „bezahlten Sportlern“
  • Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte u. ä.
  • Verkauf von Speisen und Getränken bei Sportveranstaltungen
  • Gesellige Veranstaltungen
  • Werbemaßnahmen, an denn der Veranstalter mitwirkt
    (z. B.

    • Plakate, in Vereinszeitschriften,
    • auf den Sportgeräten,
    • in Programmen,
    • durch Lautsprecherdurchsagen).

Wirtschaftlicher Geschäftsbereich

Der wirtschaftliche Geschäftsbereich umfasst die Betätigungen, mit denen der Verein an seine Mitglieder und/oder an die breite Öffentlichkeit herantritt, um Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Diese Betätigungen sind dem Verein ausdrücklich erlaubt, können allerdings steuerpflichtig werden.
Weiterlesen

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst den allgemeinen Vereinbetrieb, also das Eigenleben des Vereins, mit dem der Verein unmittelbar, ausschließlich und selbstlos seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabe nachkommt, also den Sport zu fördern.

Umsatzsteuer und Verein

Wenn in den Bereichen

  • Vermögensverwaltung
  • Steuerschädliche Geschäftsbetriebe
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Umsätze, d. h. Einnahmen, erzielt werden, müssen Vereine gemäß § 22 UStG und § 63 UStDV Aufzeichnungen führen.

Gemeinnützigkeit – Überprüfung

Das Finanzamt prüft in der Regel in einem dreijährigen Turnus, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind.

Das Finanzamt fördert vom Verein die Aufstellungen über die Einnahmen und die Ausgaben oder die Abgabe von Steuererklärungen.

Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass die Vereinstätigkeit von der Satzung gedeckt war, wird für die geprüften Jahre ein Freistellungsbescheid erteilt.

Gemeinnützigkeit – Anerkennung

Über die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft entscheidet das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung.

Über die satzungsmäßige Festlegung hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Den Nachweis hierfür muss der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen.

Satzung und Steuerrecht

Steuerbegünstigte Vereine benötigen eine schriftlich abgefasste Fassung.

Satzungspflicht und Satzungsinhalt

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie regelt Vereinsnamen, den Zweck, die Tätigkeit, die Mitgliedschaft, die Art und Aufgaben der Organe und die Auflösung des Vereins.

In der Satzung muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen, welchen Zweck der Verein anstrebt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Wird in der Satzung auf weitere Regelungen verwiesen, müssen diese der Satzung beigefügt sein.

Andernfalls kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.