Motorsport: Sportliche Veranstaltung

1. Die Zusammenarbeit eines Motorsportvereins mit einem Automobilclub im Bereich der Touristik, der Rechtsberatung und der Vermittlung von Versicherungsschutz außerhalb motorsportlicher Veranstaltungen hängt nicht mit der motorsportlichen Betätigung des Vereins zusammen und wird nicht von der Rechtsfolge des § 67 a I AO 1977 erfasst, nach der sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter bestimmten Voraussetzungen Zweckbetriebe sind.

2. Für das Finanzgericht besteht kein Anlass wegen des Nichterscheinens eines Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Sache zu vertagen, wenn es dem Finanzamt nicht gemäß § 80 III FGO aufgegeben hat, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden.

BFH, Beschluss 14.02.2001, I B 145/00