Schlagwort-Archiv: Haftung

Verkehrssicherungspflicht des Betreibens einer Endurostrecke

Wer ein Trainingsgelände für den Enduro-Sport freigibt, ist dafür verantwortlich, dass keine überraschenden und ungewöhnlichen Gefahrenquellen auftreten.

Atypisch sind Gefahren, mit denen im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Endurostrecke auch ein verantwortungsbewusster Endurofahrer nicht rechnet, da nicht endurostreckenkonform.

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Fußball: Haftung, Verletzung des Torwarts, Übergang der Schadensersatzansprüche auf die Krankenkasse

Ist wegen des schnellen und zeitlich sehr nahe beieinander liegenden Ablaufs der Bewegung beider Spieler eine sichere Überzeugung des Gerichts, ob der Ball vom Verletzter noch zu erreichen war, nicht möglich, so muss die Klage mangels Beweises abgewiesen werden.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.05.2000, AZ: 9 O 347/99
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Fußball: Haftung, Schwere der Verletzung

Führt ein Tritt eines Fußballspielers zu einer Sprengung des Fußgelenks sowie zu einem Bruch des Wadenbeines und einem Riss sämtlicher Bänder des Fußes, so ergibt sich hieraus noch nicht der Anscheinsbeweis für eine erhebliche fahrlässige Regelverletzung und schuldhaftes Verhalten, es muss nach den allgemeinen Beweisregeln der Geschehensablauf als solcher als bewiesen gelten.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.12.2000, AZ: 8 U 116/00

Motorsport: Haftung bei Autorennen

Das Land, das ein von einer motorsportlichen Vereinigung veranstaltetes Autorennen genehmigt, kann nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, sondern nur nach § 839 BGB (i. V. m. einer Staatshaftungsbestimmung) für den Schaden in Anspruch genommen werden, den ein Zuschauer durch einen von der angeblich ungenügend gesicherten Rennstrecke abkommenden und in die Zuschauermenge geratenden Rennwagen erleidet.

BGH, Urteil vom 2.4.1962 – III ZR 15/61

Haftung, Sportverletzung, Fußball

1. Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

2. Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.

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Haftung eines Sportplatzbetreibers, Basketball

Eine Gemeinde als Betreiberin einer Sporthalle, in der auch Basketball gespielt wird, muss Vorkehrungen (durch Warnhinweise) dagegen treffen, daß von der Konstruktion des Ballkorbs auch beim Anhängen an den Korb im Wege des sogenannten „Dunking“ keine Unfallgefahr ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn das Basketballbrett von einer Fachfirma erworben und von dieser montiert und regelmäßig kontrolliert wurde (OLG Hamm, Az. 9 U 166/02)

Der generelle Ausschluss der Haftung, der oftmals als Hinweis in den Kabinen ausgehängt ist, greift nicht.

Haftungsausschluss, Autorennen

In einem Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat.

Die oftmals erhebliche Schädigung eines Teilnehmers bei Auto- bzw. Motorradrennen kann in den meisten Fällen zivilrechtlich nicht verfolgt werden.

Erster Schritt zur Begründetheit einer zivilrechtlichen Klage ist die sportgerichtliche Verurteilung durch den DMSB. Aufgrund der Erfahrung der Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 22, 86152 Augsburg, sollte bereits sportrechtlich schnellstmöglich vorgegangen werden.

Haftung, Handballspiel

Der Haftung eines Hallenhandballspielers für die Verletzung eines Gegenspielers geht voraus, daß die Verletzung auf einem für die Verletzung ursächlichen schuldhaften Regelverstoß beruht, der über eine geringfügige und häufig vorkommende Regelwidrigkeit (wie etwa „Schubsen“ aufgrund von Spieleifer, Unüberlegtheit, Ungeschicklichkeit, Übermüdung oder nachlassender Kräfte und Konzentration) deutlich hinausgeht und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairneß klar überschreitet. Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist also das Vorliegen einer schuldhaften groben Verletzung einer zum Schutz der Spieler dienenden Wettkampfregel Die Beweislast für das Vorliegen eines groben Regelverstoßes trägt der Verletzte.

Haftungsausschluss, Autorennen

In einem Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat.