Zum steuerfreien Bereich gehört auch die Verwaltung des eigenen Vermögens um Einkünfte zu erzielen (Zinsen u. a.).
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Wirtschaftlicher Geschäftsbereich
Der wirtschaftliche Geschäftsbereich umfasst die Betätigungen, mit denen der Verein an seine Mitglieder und/oder an die breite Öffentlichkeit herantritt, um Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Diese Betätigungen sind dem Verein ausdrücklich erlaubt, können allerdings steuerpflichtig werden.
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Umsatzsteuer und Verein
Wenn in den Bereichen
- Vermögensverwaltung
- Steuerschädliche Geschäftsbetriebe
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Umsätze, d. h. Einnahmen, erzielt werden, müssen Vereine gemäß § 22 UStG und § 63 UStDV Aufzeichnungen führen.
Satzung und Steuerrecht
Steuerbegünstigte Vereine benötigen eine schriftlich abgefasste Fassung.
Satzungspflicht und Satzungsinhalt
Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie regelt Vereinsnamen, den Zweck, die Tätigkeit, die Mitgliedschaft, die Art und Aufgaben der Organe und die Auflösung des Vereins.
In der Satzung muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen, welchen Zweck der Verein anstrebt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Wird in der Satzung auf weitere Regelungen verwiesen, müssen diese der Satzung beigefügt sein.
Andernfalls kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.
Gemeinnützigkeit – Weitere steuerlich unschädliche Einzelbetätigungen
Neben der Möglichkeit der Rücklagenbildung für den Bau von Sportstätten bzw. Verlustrisiko bei Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber in § 58 AO weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit zugelassen.
Der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
Die Förderung des bezahlten Sports neben dem unbezahlten Sport. Diese Vorschrift in § 58 Nr. 9 AO soll verhindern, dass ein Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn er in einem Zweckbetrieb seine Sportler bezahlt.
Gemeinnützigkeit – Voraussetzungen der Steuerbegünstigung
Der Verein muss nach seiner Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung
- ausschließlich (§ 56 AO)
- unmittelbar, und (§ 57 AO)
- selbstlos (§52 Abs. 1 Satz 1 AO)
gemeinnützige Zwecke verfolgen. (§ 52 AO)
Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.
Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport. (BFH 29.10.1997: Motorsport ist in allen seinen Sparten als gemeinnützig anzusehen).
Steuerrecht ideeller Bereich
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sind dem ideellen Bereich zuzuordnen.