Sportrecht-Themen: S

Sportverletzung, Fußball

OLG Hamm vom 4. 7. 2005 – 34 U 81/05

  1. Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.
  2. Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.

Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer Universitätsklinik vom 9. bis 15. 3. 2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6232 Euro.

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Motorsport: Sportunfall, Go-Kart

1. Das Befahren einer Go-Kart-Bahn stellt die Ausübung von Motorsport dar, für den die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten gelten.

2. Wenn ein Go-Kart-Fahrer auf einer Go-Kart-Bahn mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve fährt und dadurch ins Schleudern gerät, kann allein hierin noch kein gewichtiger Regelverstoß gesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 114/96

Satzung und Steuerrecht

Steuerbegünstigte Vereine benötigen eine schriftlich abgefasste Fassung.

Satzungspflicht und Satzungsinhalt

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie regelt Vereinsnamen, den Zweck, die Tätigkeit, die Mitgliedschaft, die Art und Aufgaben der Organe und die Auflösung des Vereins.

In der Satzung muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen, welchen Zweck der Verein anstrebt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Wird in der Satzung auf weitere Regelungen verwiesen, müssen diese der Satzung beigefügt sein.

Andernfalls kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.

Gemeinnützigkeit – Voraussetzungen der Steuerbegünstigung

Der Verein muss nach seiner Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung

  • ausschließlich (§ 56 AO)
  • unmittelbar, und (§ 57 AO)
  • selbstlos (§52 Abs. 1 Satz 1 AO)

gemeinnützige Zwecke verfolgen. (§ 52 AO)

Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport. (BFH 29.10.1997: Motorsport ist in allen seinen Sparten als gemeinnützig anzusehen).

Haftung, Sportverletzung, Fußball

1. Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

2. Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.

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Vertrag (Sponsoring)

Der gegenseitige Leistungsaustausch ist ein Wesensmerkmal beim Sponsoring. Der Leistung des Sponsors steht eine Gegenleistung des Gesponserten (z. B. Sportvereins) gegenüber. Sponsoring ist ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. In Sponsoringverträgen findet man daher häufig Formulierungen, wie „als Gegenleistung für die Leistung des Sponsors verpflichtet sich der Sportverein dazu….“, die den synallagmatischen (griech. = gegenseitig) Charakter von Sponsoringexplizit hervorheben.
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Startnummerwerbung

Bei der Startnummerwerbung wird eine Werbefläche im Bereich der Startnummer mit dem Logo oder dem Namen eines werbetreibenden Unternehmens gekennzeichnet. Hinsichtlich der Größe und Anordnung der Werbeflächen sind die Werberichtlinien der jeweiligen nationalen und ggf. internationalen Verbände zu beachten.

Sportlermanagementvertrag

Der Managervertrag zwischen einem Sportler und einem Sportlermanager kann einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellen (§§ 662 ff., 675 BGB). Bei der Beurteilung des Rechtscharakters des Vertrages sind die konkreten Ausgestaltung des Managervertrages zu berücksichtigen.

Inhaltlich kann

  • die Betreuungstätigkeit
  • die Koordination von Training
  • die Wettkampfplanung
  • die Vermarktungstätigkeit

enthalten.
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