Gemeinnützigkeit – Anerkennung

Über die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft entscheidet das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung.

Über die satzungsmäßige Festlegung hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Den Nachweis hierfür muss der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen.