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Gemeinnützigkeit – Weitere steuerlich unschädliche Einzelbetätigungen

Neben der Möglichkeit der Rücklagenbildung für den Bau von Sportstätten bzw. Verlustrisiko bei Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber in § 58 AO weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit zugelassen.

Der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,

Die Förderung des bezahlten Sports neben dem unbezahlten Sport. Diese Vorschrift in § 58 Nr. 9 AO soll verhindern, dass ein Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn er in einem Zweckbetrieb seine Sportler bezahlt.

Gemeinnützigkeit – Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Der Verein muss ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm jegliche wirtschaftliche Tätigkeit untersagt ist. Wirtschaftliche Tätigkeiten stehen nur dann der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn sie zum Selbstzweck werden. Diese dürfen deshalb auch nicht in der Satzung als Vereinszweck bezeichnet werden.

Gemeinnützigkeit – Voraussetzungen der Steuerbegünstigung

Der Verein muss nach seiner Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung

  • ausschließlich (§ 56 AO)
  • unmittelbar, und (§ 57 AO)
  • selbstlos (§52 Abs. 1 Satz 1 AO)

gemeinnützige Zwecke verfolgen. (§ 52 AO)

Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport. (BFH 29.10.1997: Motorsport ist in allen seinen Sparten als gemeinnützig anzusehen).

Fördergesellschaft/Förderverein

Eine Fördergesellschaft wird als Kapitalgesellschaft von einem Sportverein gegründet, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Sportvereins Risiken für den Verein mit sich bringt. Die Gründung einer Fördergesellschaft wird vor allem dann interessant, wenn die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (u.a. aus den Sponsoringaktivitäten eines Vereins) über die Zweckbetriebsgrenze von Euro 30.678,– steigen und somit steuerpflichtig sind.
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Ausrüster- und Servicerechte

Ausrüster- und Servicerechte sind Leistungen, die ein Sportverein einem Sponsor anbieten kann. Den Ausrüster- und Servicerechter stehen die entsprechenden Pflichte gegenüber.
Die Ausrüster- und Servicerechte bzw. -pflichten sind:

  • Ausrüstung von Sportlern und Mannschaften z. B. mit Wettkampfkleidung, Transportmitteln, Nahrungsmitteln bzw. von Sportstätten mit Sportgeräten, Computern, Kopierern etc.
  • Übernahme des Services für Geräte und Ausrüstung

Es müssen die gegenseitigen Verpflichtungen exakt definiert werden, zudem muss abgeklärt werden, ob die Vereinsspieler überhaupt diesbezüglich eingebunden werden können.