Wirtschaftlicher Geschäftsbereich

Der wirtschaftliche Geschäftsbereich umfasst die Betätigungen, mit denen der Verein an seine Mitglieder und/oder an die breite Öffentlichkeit herantritt, um Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Diese Betätigungen sind dem Verein ausdrücklich erlaubt, können allerdings steuerpflichtig werden.

Zwei Bereiche sind dabei zu unterscheiden:

a) die Zweckbetriebe- ertragssteuerfrei, ggf. Umsatzsteuer
b) die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe – steuerpflichtig wenn Einnahmen insgesamt mehr als 35.000 € p. a. (Umsatzsteuer, Einkommensteuer).

Zweckbetriebe sind Tätigkeiten gegen Entgelt, die erforderlich sind, um die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins zu verwirklichen und nicht in übermäßigem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten. Der Wettbewerb ist dann schädlich, wenn ein Unternehmer oder ein Unternehmen die gleichen Leistungen bedarfsdeckend anbietet und dafür Steuern zahlen muss.

Sportliche Veranstaltungen (Training, Wettbewerbe) gem. § 67 a AO sind Zweckbetriebe, wenn sie nicht steuerpflichtig sind.

Zu den Einnahmen daraus zählen:

  • Nenngelder
  • Eintrittsgelder
  • Einnahmen aus Programmverkauf
  • Kostenbeiträge
  • Fernseh- und Rundfunkhonorare
  • Kursgebühren für Lehrgänge.