Sportrecht-Themen: G

Gemeinnützigkeit – Überprüfung

Das Finanzamt prüft in der Regel in einem dreijährigen Turnus, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind.

Das Finanzamt fördert vom Verein die Aufstellungen über die Einnahmen und die Ausgaben oder die Abgabe von Steuererklärungen.

Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass die Vereinstätigkeit von der Satzung gedeckt war, wird für die geprüften Jahre ein Freistellungsbescheid erteilt.

Gemeinnützigkeit – Anerkennung

Über die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft entscheidet das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung.

Über die satzungsmäßige Festlegung hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Den Nachweis hierfür muss der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen.

Gemeinnützigkeit – Weitere steuerlich unschädliche Einzelbetätigungen

Neben der Möglichkeit der Rücklagenbildung für den Bau von Sportstätten bzw. Verlustrisiko bei Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber in § 58 AO weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit zugelassen.

Der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,

Die Förderung des bezahlten Sports neben dem unbezahlten Sport. Diese Vorschrift in § 58 Nr. 9 AO soll verhindern, dass ein Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn er in einem Zweckbetrieb seine Sportler bezahlt.

Gemeinnützigkeit – Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Der Verein muss ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm jegliche wirtschaftliche Tätigkeit untersagt ist. Wirtschaftliche Tätigkeiten stehen nur dann der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn sie zum Selbstzweck werden. Diese dürfen deshalb auch nicht in der Satzung als Vereinszweck bezeichnet werden.

Gemeinnützigkeit – Voraussetzungen der Steuerbegünstigung

Der Verein muss nach seiner Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung

  • ausschließlich (§ 56 AO)
  • unmittelbar, und (§ 57 AO)
  • selbstlos (§52 Abs. 1 Satz 1 AO)

gemeinnützige Zwecke verfolgen. (§ 52 AO)

Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport. (BFH 29.10.1997: Motorsport ist in allen seinen Sparten als gemeinnützig anzusehen).