Sportrecht-Themen: B

Bewirtungsrechte/Catering

Bei Sportveranstaltungen werden oftmals Bewirtungsrechte vergeben, ohne diese ausreichend abzuklären.

Catering sollte definiert werden als Lieferung/Versorgung mit Speisen und Getränken, inklusive der Gestellung der gesamten Ausrüstung. Das Preisniveau ist festzulegen.

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Besucherzahlen, Dokumentation

Informationen über die Besucherzahlen sind für den Sponsor ein Kriterium bei der Bewertung seines Sponsoringengagement. Es sind die Art und Weise der Dokumentation abzuklären. Zudem ist vertraglich zu fixieren, ob und in welchem Umfang die Besucherzahlen Auswirkungen auf den laufenden Vertrag haben und wie die Zuschauerzahlen zu ermitteln sind.

Belegexemplar Vereinbarung

Ob der Veranstalter vertraglich verpflichtet ist, seinen Sponsoren als Beleg der von ihm umgesetzten Werbe- und sonstigen kommunikativen Maßnahmen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) eine Dokumentationsmappe zur Verfügung stellen, richtet sich nach dem entsprechenden Vertrag. Dieser Dokumentation sind oftmals Belegexemplare aller vom Sportverein erstellen Drucksachen beizufügen, in denen der Sponsor dargestellt wurde (z.B. Logoeinbindung oder Namensnennung). Hierzu gehören z. B.:

  • Briefpapier
  • Flyer/Handzettel
  • Eintrittskarten
  • Parkscheine
  • Programmheft
  • Plakate
  • etc.

Auf welchen Prints die Logos zu drucken sind, ist vertraglich abzuklären.

Werbemassnahme Banden

Im Vertrag werden folgende Positionen definiert:

  • die von dem Sponsor belegbare Werbefläche
  • Qualität der belegbaren Banden
  • Sind die Banden im Blickfeld der Zuschauer vor Ort?
  • Befinden sich die Banden unmittelbar neben der Spielfeld-/Wettkampffläche in der „1.Reihe“ oder sind sie dahinter („2. Reihe“) platziert?
  • Sind die Banden im Schwenkbereich der Fernsehkameras? (Zusicherung ja/nein)
  • Wie häufig sind bestimmte Banden bei Fernsehübertragungen im Fernsehbild zu sehen? (Zusicherung ja/nein)
  • Format der Werbebanden
  • Preis pro belegbare Bande
  • alle weiteren Sponsoren, die Werbebanden belegt haben

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Blutgrätsche, Haftungen bei Sportverletzungen

Die Rechtsanwälte Eulberg und Ott-Eulberg, Ludwigstrasse 22, 86152 Augsburg, setzen Ansprüche durch bei Sportverletzungen, die durch Fans bedingt sind.

Auch beim Fußballspiel kann eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist, dass der Spieler ein grob regelwidriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt, der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.: 34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig wurde.
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Bildnisschutz für Spitzensportler

Nach dem OLG Düsseldorf (Az: 20 U 148/01) steht der Grundsatz, dass eine Person der Zeitgeschichte – hier ein Spitzensportler – ohne Einwilligung die Nutzung ihres Bildes zu Werbezwecken nicht hinnehmen muss, nicht der Verwendung eines Bildes in einer Werbebeilage entgegen, auf welchem die Person des Sportlers neben einer anderen bekannten Person – hier ebenfalls ein Spitzensportler in der Ausübung seines Sports – gezeigt wird, auch wenn der Zusammenhang ergibt, dass nur die andere Person sich zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt hat.