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Verkehrssicherungspflicht des Betreibens einer Endurostrecke

Wer ein Trainingsgelände für den Enduro-Sport freigibt, ist dafür verantwortlich, dass keine überraschenden und ungewöhnlichen Gefahrenquellen auftreten.

Atypisch sind Gefahren, mit denen im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Endurostrecke auch ein verantwortungsbewusster Endurofahrer nicht rechnet, da nicht endurostreckenkonform.

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Bewirtungsrechte/Catering

Bei Sportveranstaltungen werden oftmals Bewirtungsrechte vergeben, ohne diese ausreichend abzuklären.

Catering sollte definiert werden als Lieferung/Versorgung mit Speisen und Getränken, inklusive der Gestellung der gesamten Ausrüstung. Das Preisniveau ist festzulegen.

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Besucherzahlen, Dokumentation

Informationen über die Besucherzahlen sind für den Sponsor ein Kriterium bei der Bewertung seines Sponsoringengagement. Es sind die Art und Weise der Dokumentation abzuklären. Zudem ist vertraglich zu fixieren, ob und in welchem Umfang die Besucherzahlen Auswirkungen auf den laufenden Vertrag haben und wie die Zuschauerzahlen zu ermitteln sind.

Internationales Sportrecht

Die Internationalisierung des Spitzensports ist ein Umstand, der bei der Erstellung der damit zusammenhängenden Verträge immer größere Bedeutung gewinnt.

Es müssen immer öfter Rechtsfragen zwischen Fernsehrechtverwertern, Verbänden, Sportlern, Spielvermittlern, Sponsoren und Sportveranstaltern geklärt werden, wobei diese oftmals aus unterschiedlichen Staaten kommen.

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Sportverletzung, Fußball

OLG Hamm vom 4. 7. 2005 – 34 U 81/05

  1. Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.
  2. Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.

Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer Universitätsklinik vom 9. bis 15. 3. 2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6232 Euro.

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Der Sponsor wird den Erfolg einer Sponsoring-Zusammenarbeit vor allem an den Verkaufszahlen und nur sekundär an der Medienresonanz messen. Je häufiger der Sponsor in den Medien als Partner des Vereins und damit in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, umso höher ist der kommunikative Wert der Sponsoringkooperation für den Sponsor. Es ist daher eine wichtige Aufgabe des Sportvereins, die Zusammenarbeit durch vereinsinterne und externe Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufzuwerten. Die Bekanntgabe der Sponsoringkooperation im Rahmen einer Pressemitteilung, einer Pressekonferenz oder eines PR-Events ist ein wichtiger Bestandteil der Sponsoring-PR des Sportvereins.

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Werbemassnahmen

Dem Akquisitionsschreiben des Veranstalters muss detailliertes Informationsmaterial über die Sportveranstaltung: Zuschauerzahlen, andere Sponsoren, Medienberichterstattung, werbliche Nutzung und sonstige Nutzungsmöglichkeiten für den Sponsor enthalten sein. Es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden.

Gerade das Aufführen von Werbemaßnahmen, ohne deren Bedeutung zu kennen, führt zu Schadensersatzansprüchen.

Nachfolgend stellen wir verschiedene Werbemaßnahmen dar.

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Belegexemplar Vereinbarung

Ob der Veranstalter vertraglich verpflichtet ist, seinen Sponsoren als Beleg der von ihm umgesetzten Werbe- und sonstigen kommunikativen Maßnahmen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit) eine Dokumentationsmappe zur Verfügung stellen, richtet sich nach dem entsprechenden Vertrag. Dieser Dokumentation sind oftmals Belegexemplare aller vom Sportverein erstellen Drucksachen beizufügen, in denen der Sponsor dargestellt wurde (z.B. Logoeinbindung oder Namensnennung). Hierzu gehören z. B.:

  • Briefpapier
  • Flyer/Handzettel
  • Eintrittskarten
  • Parkscheine
  • Programmheft
  • Plakate
  • etc.

Auf welchen Prints die Logos zu drucken sind, ist vertraglich abzuklären.

Clippings

Bei Vorlage entsprechender Presseausschnitte kann der Veranstalter eine Aussage über die Qualität der Medienarbeit bzw. der Medienpräsenz in den Printmedien machen. Bei dem Abschluss des Vertrages ist besonders Wert auf Art und Umfang der zu erfolgenden Dokumentation zu legen.

Die Dokumentation sollte folgende Positionen enthalten:

  • Original-Artikel/Clippings
  • Informationen zur Erscheinungsform, Publikationsname, Medienart, Verlag, Bundesland, Seiten-Platzierung, Auflagenhöhe etc.

Die gesammelten Original-Zeitungsberichte, in denen über das Sponsoringprojekt berichtet wurde, bezeichnet man als Clippings. Ausschnittdienste haben sich auf die Anlieferung von Presseausschnitten nach vorherdefinierten, individuellen Stichwörtern spezialisiert.

Ob der jeweilige Sportveranstalter seinen Sponsoren am Ende des Sponsoringprojektes eine Dokumentation der erreichten Medienresonanz aushändigen muss, muss detailliert vertraglich vereinbart werden.

Vorstand, Insolvenzrecht, MoMiG

Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde der neue § 15 a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand.

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