Haftung, Sportverletzung, Fußball

1. Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.

2. Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.


Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H erhebliche Verletzungen. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von mehreren tausend Euro.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die angefochtene Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG Bochum lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten nicht erkennen. Das LG ist mit zutreffender und überzeugender Begründung … davon ausgegangen, dass sich der Bekl. nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gem. § 823 I BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die Höhe der von der Kl. aus – nach §§ 116 ff. SGB X – übergegangenem Recht verfolgten Schadensersatzansprüche ist unstreitig.

Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise – insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden – diskutiert
Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat.

Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen – wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus.

Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen hat das LG wohlabgewogen eine Haftung des Bekl. bejaht. Es hat insbesondere berücksichtigt, dass ein objektiver Regelverstoß beim Fußballspiel nicht ohne weiteres ein schuldhaftes Verhalten indiziert. Der Bekl. hat vorliegend vielmehr – auch zur Überzeugung des Senats – die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte und damit einhergehend auch die Grenzen zur unzulässigen Unfairness überschritten.