Blutgrätsche, Haftungen bei Sportverletzungen

Die Rechtsanwälte Eulberg und Ott-Eulberg, Ludwigstrasse 22, 86152 Augsburg, setzen Ansprüche durch bei Sportverletzungen, die durch Fans bedingt sind.

Auch beim Fußballspiel kann eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist, dass der Spieler ein grob regelwidriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt, der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.: 34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig wurde.

Der Schädiger grätschte während eines Spiels zwischen zwei Amateurmannschaften ohne den Ball zu spielen in das Bein seines Gegenspielers. Das Foul war nach Auffassung des LG Bochum grob regelwidrig und damit auch rechtswidrig. Es verurteilte den Schädiger zum Ersatz der entstanden Arzt- und Krankenhauskosten von mehr als 6.000,– Euro. Das OLG folgte dieser Ansicht: Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung bestehe, nimmt hieraus entstehende Verletzungen grundsätzlich in Kauf. Deshalb besteht bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen – wie z. B. bei übereifrigem Einsatz, bloßer Unüberlegtheit, wettkampfbedingter Übermüdung oder bloßem technischen Versagen – keine Haftung.

Auch Verhaltensweisen eines Spielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegten, begründen daher keine Schadensersatzansprüche. Wenn allerdings die durch den Spielzweck noch gebotene Härte und damit die Grenze zur unzulässigen Unfairness überschritten werden, haftet der Schädiger auf Schadensersatz. Im vom LG Bochum entschiedenen Fall bejahten auch die Richter des OLG Hamm eine Haftung, da der der Beklagte dem Kläger in die Beine gegrätscht war, ohne dabei den Ball zu spielen. Hierin sahen sowohl das LG als auch das OLG eine so grobe Unsportlichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch zu bejahen ist.

Das Urteil entspricht der gefestigten Rechtsprechung. Für den Laien verdeutlicht es nochmals den Umstand, dass eine Haftung trotz der oftmals schwierigen Beweislage im Hinblick auf die grobe Unsportlichkeit von Gerichten durchaus bejaht wird und dann neben dem im vorliegenden Fall zugesprochenem materiellen Schadenersatz auch ein Schmerzensgeld auszuzahlen ist sowie eine Strafbarkeit wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu bejahen ist.