Neben der Möglichkeit der Rücklagenbildung für den Bau von Sportstätten bzw. Verlustrisiko bei Sportveranstaltungen hat der Gesetzgeber in § 58 AO weitere Ausnahmen von dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit zugelassen.
Der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
Die Förderung des bezahlten Sports neben dem unbezahlten Sport. Diese Vorschrift in § 58 Nr. 9 AO soll verhindern, dass ein Verein seine Gemeinnützigkeit gefährdet, wenn er in einem Zweckbetrieb seine Sportler bezahlt.