Ist wegen des schnellen und zeitlich sehr nahe beieinander liegenden Ablaufs der Bewegung beider Spieler eine sichere Überzeugung des Gerichts, ob der Ball vom Verletzter noch zu erreichen war, nicht möglich, so muss die Klage mangels Beweises abgewiesen werden.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.05.2000, AZ: 9 O 347/99
Wenn ein Feldspieler beim Fußballspiel mit dem Torwart zusammentrifft, ist dabei zu beachten, dass nach Regel 12 Abs. 2 Nr. 1 des Deutschen Fußballbundes ein regelwidriges und gefährliches Spiel vorliegt, das mit einem indirekten Freistoß zu ahnden ist.
Ein Feldspieler darf sich solange mit vollem Einsatz um den Ball bemühen, wie der Tortwart diesen nicht in den Händen hält. Allerdings darf er dann nicht mehr schießen, wenn er zugleich mit dem Torwart beim Ball ankommt und damit rechnen muss, dass er statt des Balls, den Torwart oder den Ball und den Torwart treffen kann. Wenn dann der Feldspieler in dieser Situation den Torwart berührt und es zu Verletzungen des Torwarts kommt, ist der Feldspieler verpflichtet, einen hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
Dies allerdings nur dann, wenn aufgrund der Beweisaufnahme geklärt werden kann, wie der Geschehensablauf ist.
Wenn der Geschehensablauf nicht geklärt werden kann, kann der verletzte Torwart keine Schadensersatzansprüche geltend machen.