Gemeinnützigkeit – Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Der Verein muss ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm jegliche wirtschaftliche Tätigkeit untersagt ist. Wirtschaftliche Tätigkeiten stehen nur dann der Gemeinnützigkeit entgegen, wenn sie zum Selbstzweck werden. Diese dürfen deshalb auch nicht in der Satzung als Vereinszweck bezeichnet werden.