Motorsport: Straßenbenutzung; Rennen

1. Rennen im Sinne des § 29 I StVO ist ein Wettbewerb oder ein Teil eines Wettbewerbs oder eine Veranstaltung, bei dem (der) unter mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen der Gewinner danach ermittelt wird, mit welchem von ihnen eine bestimmte festgelegte Fahrstrecke in der kürzesten Zeit durchfahren worden ist.

2. Bei einer aus Wertungsprüfungen und Verbindungsetappen bestehenden Rallye, in deren sportlicher Wertung nur die in den Wertungsprüfungen gefahrenen Zeiten einfließen, während die Rallyeteilnehmer auf den Verbindungsetappen ohne Sonderbefugnisse am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, unterfallen dem Verbot der Durchführung von Rennen mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen nach § 29 I StVO nur die Wertungsprüfungen.

3. Die dem repressiven Verbot des § 29 I StVO zugrunde liegenden generelle Interessenbewertung des Verordnungsgebers macht eine umfassende Ermittlung und Gewichtung der den konkreten Einzelfall kennzeichnenden Belange bei der Entscheidung über eine Ausnahme von diesem Verbot nach § 46 II 1 StVO nicht entbehrlich.

4. Die generelle Interessenbewertung des Verordnungsgebers im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Rennverbot des § 29 I StVO wird vorrangig von der Erwägung beherrscht, dass die an einem Rennen auf öffentlichen Straßen teilnehmenden Fahrzeuge unter allen Umständen von dem übrigen Straßenverkehr ferngehalten werden müssen (Trennungsprinzip).

5. Mit der Funktion des § 46 II 1 VWGO im allgemeinen, Härten, die sich bei der Anwendung der Verbotsvorschriften im Einzelfall ergeben können, angemessenen Rechnung zu tragen, und der sich aus § 46 II 3 Halbs. 2 StVO ergebenden Wertung des Verordnungsgebers im besonderen, organisierte Rennen mit Kraftfahrzeugen in beschränktem Umfang auf öffentlichen Straßen zuzulassen, ist eine Erbmessungspraxis nicht vereinbar, die unter Zugrundelegung genereller, für jedes Rennen mit Kraftfahrzeugen Geltung beanspruchender Erwägungen darauf hinausläuft, derartige Ausnahmegenehmigungen überhaupt nicht mehr zu erteilen.