Verkehrssicherungspflicht des Betreibens einer Endurostrecke

Wer ein Trainingsgelände für den Enduro-Sport freigibt, ist dafür verantwortlich, dass keine überraschenden und ungewöhnlichen Gefahrenquellen auftreten.

Atypisch sind Gefahren, mit denen im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Endurostrecke auch ein verantwortungsbewusster Endurofahrer nicht rechnet, da nicht endurostreckenkonform.

Atypische Gefahren:

„fallenartige“ Hindernisse, natürliche wie künstliche z. B. Betonsockel, tiefe Quergräben, tiefe Löcher, Stein- oder Felsblöcke, wenn diese überraschenderweise sich an Steilabfahrten befinden, in die Endurostrecke ragende Äste, falsch geplante Doppelsprünge, unrichtig berechnete Absprungkanten, weite Sprünge in die Ebene

Typische Gefahren:

üblicherweise vorhandene Geländehindernisse, Buckel, vereiste Stellen und Schneeverwehungen bei Winterfahrt, wechselnde Untergrundverhältnisse, Schlammlöcher, Markierungsstangen, Wegweiser, alle sichtbaren Hindernisse (die aber bei bauartbedingter besonderer Verletzungsgefahr zu sichern sind), Steilabfahrten

Zu berücksichtigen sind im Einzelfall:

  • die Größe der Gefahr (kleine oder große Quergräben)
  • der Grad der Erkennbarkeit
  • die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen
  • die Leistungsfähigkeit des Endurostreckenbetreibers und
  • die Leistungsfähigkeit der zugelassenen Endurofahrer

Der Verkehrssicherungspflicht wird dadurch entsprochen, dass

  • Warnungen an die Teilnehmer ausgesprochen werden,
  • Absicherung,
  • Beseitigungen von gefährlichen Situationen, wie Äste, Drähte usw. erfolgen,
  • Absperrungen, die insbesondere aus dem Aspekt der Zuschauerabsicherung durchgeführt werden.

Grenzen der Sicherungspflicht eines Veranstalters eines Endurorennens – Endurotrainings

  • beschränkt auf die Trainingsrennstrecke
  • innerhalb desselben mit unterschiedlicher Ausprägung
  • angemessene, objektiv erforderliche Maßnahmen genügen
  • diese müssen zumutbar sein
  • überzogene Anforderungen brauchen nicht erfüllt zu werden

Ausgeprägte Hinweise auf die Gefahren und ein starker Appell an die Eigenverantwortlichkeit sind von den Teilnehmern schriftlich zu bestätigen.

Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit

Grundsätzlich ist jede/r Endurofahrerin/Endurofahrer selbst für ihre/seine Sicherheit verantwortlich (inkl. Verantwortung für Ausrüstung und Fahrtüchtigkeit).

Der Veranstalter hat jedoch die Verpflichtung die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen (Helm, Schuhe, Brille) zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten.

Der Streckenbetreiber kann sich gegenüber Teilnehmern schadenersatzpflichtig machen. Ein unterzeichneter Haftungsverzicht ist nicht in allen Fällen ausreichend.