Der Sponsor wird den Erfolg einer Sponsoring-Zusammenarbeit vor allem an den Verkaufszahlen und nur sekundär an der Medienresonanz messen. Je häufiger der Sponsor in den Medien als Partner des Vereins und damit in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, umso höher ist der kommunikative Wert der Sponsoringkooperation für den Sponsor. Es ist daher eine wichtige Aufgabe des Sportvereins, die Zusammenarbeit durch vereinsinterne und externe Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aufzuwerten. Die Bekanntgabe der Sponsoringkooperation im Rahmen einer Pressemitteilung, einer Pressekonferenz oder eines PR-Events ist ein wichtiger Bestandteil der Sponsoring-PR des Sportvereins.
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Vertrag (Sponsoring)
Der gegenseitige Leistungsaustausch ist ein Wesensmerkmal beim Sponsoring. Der Leistung des Sponsors steht eine Gegenleistung des Gesponserten (z. B. Sportvereins) gegenüber. Sponsoring ist ein Geschäft auf Gegenseitigkeit. In Sponsoringverträgen findet man daher häufig Formulierungen, wie „als Gegenleistung für die Leistung des Sponsors verpflichtet sich der Sportverein dazu….“, die den synallagmatischen (griech. = gegenseitig) Charakter von Sponsoringexplizit hervorheben.
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Hallendurchsage
Die Nennung eines Sponsors im Form von Hallendurchsagen ist eine der Werbeleistungen. Hallendurchsagen müssen nach Art, Umfang, Wiederholungen und Zeitpunkt definiert werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Zudem müssen die Kosten für Erstellung und den Hallensprecher zuvor abgeklärt werden.
Nutzungsrechte
Die Vergabe von Nutzungsrechten an den Sponsor durch den Gesponserten ist ein wesentliches Merkmal von Sponsoringverträgen.
Die folgenden Nutzungsrechte kann ein Sponsor u. a. vergeben:
- Werberechte
- Ausrüsterrechte
- Servicerechte
- Teilnahmerechte
- Lizenzrechte
- Verkaufsrechte
- Bewirtungsrechte
Konkurrenzausschlussklausel
Die Konkurrenzausschlussklausel muss zeitlich, örtlich und themenbezogen definiert werden.
Eine Konkurrenzausschlussklausel als Bestandteil von Sponsoringverträgen ist mit Zurückhaltung zu betrachten. Nur durch entsprechende Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg sollte eine derartige Vereinbarung geschlossen werden.
Betriebsausgabenabzug, Sponsorverträge
Stehen die Sponsoringleistung und der damit erzielte Werbeeffekt in einem krassen Missverhältnis zueinander, wird der Abzug als Betriebsausgabe allerdings versagt.