OLG Hamm vom 4. 7. 2005 – 34 U 81/05
- Sportler nehmen grundsätzlich Verletzungen in Kauf, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind.
- Bei geringfügigen Regelverletzungen scheidet eine Haftung regelmäßig aus. Eine Haftung auf Schadenersatz tritt erst dann ein, wenn die sportlich gebotene Härte so missachtet wird, dass die Grenze zur Unfairness überschritten ist.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. begehrt aus gem. §§ 116ff. SGB X übergegangenem Anspruch Schadensersatz wegen Verletzungen, die ihr Kassenmitglied H bei einem Fußballspiel am 9. 3. 2003 erlitten hat. In der 21. Spielminute stürmte der Zeuge H in Richtung des Tors des Vereins C. Der Bekl. (Spieler des Vereins C) grätschte in seinen Lauf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dabei auch den Ball berührte. Der Zeuge H stürzte, der Bekl. erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Zeuge H eine Sprunggelenksfraktur Typ Weber B + C und eine Fibulafraktur links. Diese wurde notfallmäßig im T-Hospital erstversorgt, anschließend in einer Universitätsklinik vom 9. bis 15. 3. 2003 behandelt. Danach fand eine ambulante Behandlung statt, der Zeuge H erhielt zu Rehabilitationszwecken Massagen und Krankengymnastik. Die Kl. erbrachte Aufwendungen in Höhe von 6232 Euro.