Sportrecht-Themen: M

Vorstand, Insolvenzrecht, MoMiG

Strafbarkeitsrisiko besteht auch für den Vereinsvorstand

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) vom 23.10.2008 wurde der neue § 15 a in die Insolvenzordnung eingefügt. Er regelt die Insolvenzantragspflicht für alle juristischen Personen – also auch Vereine – und verschärft damit die Pflichten und das Strafbarkeitsrisiko für den Vereinsvorstand.

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Motorsport: Sportunfall, Go-Kart

1. Das Befahren einer Go-Kart-Bahn stellt die Ausübung von Motorsport dar, für den die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten gelten.

2. Wenn ein Go-Kart-Fahrer auf einer Go-Kart-Bahn mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve fährt und dadurch ins Schleudern gerät, kann allein hierin noch kein gewichtiger Regelverstoß gesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 114/96

Motorsport: Sportliche Veranstaltung

1. Die Zusammenarbeit eines Motorsportvereins mit einem Automobilclub im Bereich der Touristik, der Rechtsberatung und der Vermittlung von Versicherungsschutz außerhalb motorsportlicher Veranstaltungen hängt nicht mit der motorsportlichen Betätigung des Vereins zusammen und wird nicht von der Rechtsfolge des § 67 a I AO 1977 erfasst, nach der sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter bestimmten Voraussetzungen Zweckbetriebe sind.

2. Für das Finanzgericht besteht kein Anlass wegen des Nichterscheinens eines Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Sache zu vertagen, wenn es dem Finanzamt nicht gemäß § 80 III FGO aufgegeben hat, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden.

BFH, Beschluss 14.02.2001, I B 145/00

Motorsport: Haftung bei Autorennen

Das Land, das ein von einer motorsportlichen Vereinigung veranstaltetes Autorennen genehmigt, kann nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, sondern nur nach § 839 BGB (i. V. m. einer Staatshaftungsbestimmung) für den Schaden in Anspruch genommen werden, den ein Zuschauer durch einen von der angeblich ungenügend gesicherten Rennstrecke abkommenden und in die Zuschauermenge geratenden Rennwagen erleidet.

BGH, Urteil vom 2.4.1962 – III ZR 15/61

Motorsport: Straßenbenutzung; Rennen

1. Rennen im Sinne des § 29 I StVO ist ein Wettbewerb oder ein Teil eines Wettbewerbs oder eine Veranstaltung, bei dem (der) unter mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen der Gewinner danach ermittelt wird, mit welchem von ihnen eine bestimmte festgelegte Fahrstrecke in der kürzesten Zeit durchfahren worden ist.
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Motorsport: Gemeinnützigkeit

1. Motorsport (hier: Automobilsport) ist i.S. des § 52 II Nr. 2 S. 1 AO 1977. Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit des Motorsports entscheidende Kriterium ist die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung, Sport i.S. des § 52 II Nr. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO 1977 setzt keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus (Änderung der Rechtsprechung).
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Motorradsportler: Entziehung der Lizenz

1. Die vom ADAC und dem Deutschen Motorsportverband gebildete „Oberste Motorsportkommission für die Bundesrepublik Deutschland“ ist ein marktbeherrschendes, zumindest marktstarkes Unternehmen für die Veranstaltung von Berufssportwettbewerben und die Vergabe von Lizenzen zu solchen Wettbewerben.

2. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Sportgerichts unter Ausschluss der Anrufung staatlicher Gerichte stellt eine Schiedsabrede dar, die gemäß WettbewG § 91 Abs. 1 nichtig ist, soweit die Anwendbarkeit des WettbewG in Frage steht.

OLG Frankfurt, 11.04.1983, 6 U (Kart) 178/82, Beschluss

Motorsport: Gerichtliche Überprüfung vereinsinterner Strafmaßnahmen trotz Klagbarkeitsausschluss

1. Macht ein (Berufs-)Rennfahrer geltend, die von einem Verbandsgericht (hier: der „Obersten-Motorsport-Kommission“-OMK) wegen unsportlichen Verhaltens verhängte (befristete) Sperre der Teilnahme an Rennveranstaltungen mit Punktevergabe für die Deutsche Meisterschaft verstoße materiellrechtlich gegen WettbewG § 26 Abs. 2, so ist bei der Zulassung zum Rennsport vereinbarte Verzicht auf die Anrufung staatlicher Gerichte eine an WettbewG § 91 Abs. 1 S. 1 zu messende Schiedsabrede.
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Motorsport: Geltung des aus GG Art. 14 abgeleiteten Bestandsschutzes im Bereich des Naturschutzrechtes – Verstoß einer alten Motorsportanlage gegen heutiges Naturschutzrecht

Eine Moto-Cross-Anlage, die Mitte der 50er Jahre legal errichtet wurde, genießt Bestandsschutz und darf weiter als Trainingsstrecke wie auch für Wettkämpfe benutzt werden, selbst wenn die Anlage jetzt gegen Landschaftsschutzrecht verstößt.

VG Wiesbaden, 12.03.1996, 4/1 E 985/92