In einem Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat.
Die oftmals erhebliche Schädigung eines Teilnehmers bei Auto- bzw. Motorradrennen kann in den meisten Fällen zivilrechtlich nicht verfolgt werden.
Erster Schritt zur Begründetheit einer zivilrechtlichen Klage ist die sportgerichtliche Verurteilung durch den DMSB. Aufgrund der Erfahrung der Rechtsanwaltskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Ludwigstr. 22, 86152 Augsburg, sollte bereits sportrechtlich schnellstmöglich vorgegangen werden.