Der Managervertrag zwischen einem Sportler und einem Sportlermanager kann einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellen (§§ 662 ff., 675 BGB). Bei der Beurteilung des Rechtscharakters des Vertrages sind die konkreten Ausgestaltung des Managervertrages zu berücksichtigen.
Inhaltlich kann
- die Betreuungstätigkeit
- die Koordination von Training
- die Wettkampfplanung
- die Vermarktungstätigkeit
enthalten.
Darüber hinaus ist insbesondere die Zusammenarbeit des Sportlermanagers mit Vermarktern und Sponsoren erforderlich. Die Haftung des Sportlermanagers ist zu regeln, so dass die gesetzlichen Bestimmungen keine Anwendung finden. Abhängig davon, welche gesetzlichen Bestimmungen auf die konkrete vertragsgegenständliche Leistung des Sportlermanagers anwendbar sind, richtet sich die Haftung für Verstöße des Managers gegen seine vertraglich vereinbarten Pflichten.
Die in der Praxis vorgenommenen Regelungen unterscheiden zwischen
- einer monatlichen Pauschale für die allgemeine Betreuungstätigkeit
und
- einer erfolgsabhängigen Provision für den Abschluss von Verträgen
aus denen sich für den Sportler ein monetärer Vorteil ergibt. Möglich ist selbstverständlich auch eine Vereinheitlichung des Vergütungsanspruches des Sportlermanagers durch Pauschalierung oder Zeitaufwandsabrechnung. Die Auslagen/Reisekosten und Spesen sind oftmals separat zu vergüten durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung.
Auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Sportler und dem Sportlermanager kann der Erstere das Vertragsverhältnis trotz der festgelegten Kündigungsfristen jederzeit, nur nicht zur Unzeit, kündigen.
Die von der Kanzlei Eulberg & Ott-Eulberg konzipierten Verträge gehen von der persönlichen Leistungserbringung des Sportlermanagers aus. Möglich wäre die Hinzufügung einer Exklusivität dergestalt, dass der Manager sich ausschließlich dem Sportler gegenüber verpflichtet und nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt ist, weitere Sportler zu betreuen.