1. Das Befahren einer Go-Kart-Bahn stellt die Ausübung von Motorsport dar, für den die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten gelten.
2. Wenn ein Go-Kart-Fahrer auf einer Go-Kart-Bahn mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve fährt und dadurch ins Schleudern gerät, kann allein hierin noch kein gewichtiger Regelverstoß gesehen werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 114/96