1. Macht ein (Berufs-)Rennfahrer geltend, die von einem Verbandsgericht (hier: der „Obersten-Motorsport-Kommission“-OMK) wegen unsportlichen Verhaltens verhängte (befristete) Sperre der Teilnahme an Rennveranstaltungen mit Punktevergabe für die Deutsche Meisterschaft verstoße materiellrechtlich gegen WettbewG § 26 Abs. 2, so ist bei der Zulassung zum Rennsport vereinbarte Verzicht auf die Anrufung staatlicher Gerichte eine an WettbewG § 91 Abs. 1 S. 1 zu messende Schiedsabrede.
2. Geht es nur um die Überprüfung der strafweisen nachträglichen Aberkennung von Wertungspunkten (Folge: Verlust des errungenen Meisterschaftstitels), so kommen als materiellrechtliche Prüfungsmaßstäbe nur die richterrechtlich entwickelten Leitlinien für die Kontrolle verbandsinterner Strafen in Betracht. Insoweit ist die Klage vor dem staatlichen Gericht auch dann zulässig, wenn sich der betroffene Rennsportler verpflichtet hatte, die ordentlichen Gerichte gegen Verbands-gerichtsentscheidungen nicht anzurufen.
3. Ist die Entscheidung des Verbandsgerichts aufzuheben, weil es für dessen Gerichtsbarkeit weder in der Vereinssatzung noch in einem „Lizenz“-Vertrag des Rennsportlers mit dem nationalen Rennveranstalter (OMK) eine Ermächtigungsgrundlage gibt, bleibt das ordentliche Gericht auf die Kassation beschränkt. Es kann nicht die aberkannten Punkte sowie den Meisterschaftstitel zuerkennen und insoweit die Entscheidung des Rennveranstalters ersetzen.
4. Vereinsstrafen unterscheiden sich nach Rechtsgrundlage und Zweck von Vertragsstrafen. Sie unterliegen daher nicht den BGB §§ 339 ff.
OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, 07.02.1985, 6 U 39/84.