Wenn Zuschauer durch Zuschauerausschreitungen verletzt werden, ist von einer Veranstalterpflicht auszugehen, einen ungestörten Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten und die Zuschauer vor Schädigungen zu schützen, auch wenn die Gefahr nicht vom Sportbereich resultiert, diese Ansprüche werden von der Kanzlei Eulberg & Ott-Eulberg durchgesetzt.
Dies gilt insbesonders für Zuschauerausschreitungen. Jeder Veranstalter muss Vorkehrungen für diesen Fall treffen. Der Veranstalter darf nur solche Sportstätten nutzen, die für derartige Eventualitäten ausgerichtet sind. Der Veranstalter muss Vorsorge treffen für folgende Positionen:
- Einlasskontrollen, um alkoholisierte Personen vom Zutritt auszuschließen;
- Einlasskontrollen, um Personen mit gefährlichen Gegenständen von der Veranstaltung auszuschließen;
- Einlasskontrollen, um eine Überfüllung der Sportstätte zu vermeiden;
- Organisation der Trennung der Fangruppen;
- ausreichendes Personal zur Absicherung des Spielfelds;
- permanente Kontrolle und Beobachtung der Zuschauer;
- ausreichendes Sanitätspersonal;
- Zurverfügungstellung von Fluchträumen.
Der Veranstalter haftet für
- sein eigenes Verschulden,
- das Verschulden seiner Organe, § 31 BGB,
- das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB,
- das Verschulden der Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB.
Die auf Eintrittskarten befindlichen Aufdrücke, wie „Haftungsausschluss: keine Haftung für Personen und Sachschäden“ sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam.
Ein genereller Haftungsausschluss scheitert an der Überraschungsklausel nach § 305 c BGB.
Ein Mitverschulden des Zuschauers wegen Besuchen der Sportgroßveranstaltung, weil bekannt sei, dass bei Sportgroßveranstaltungen es zu Ausschreitungen kommen kann und dies ein gewisses Eigenrisiko des Zuschauers darstelle, ist nicht haltbar. Eine derartige Regelung ist nicht sachgerecht.
Haftung des Stadioneigentümers
Der Stadioneigentümer ist aufgrund der Tatsache, dass bei Großveranstaltungen es zu Ausschreitungen kommen kann, stets dafür verantwortlich, dass das Stadion den besonderen, hiermit verbundenen Gefahren standhält. Dies bedeutet, dass Treppentribünen, Gitter und Treppen ausreichend dimensioniert sind und nicht zusammenbrechen, wenn es zu Fluchtbewegungen kommt.
Veranstalter und Stadioneigentümer können in diesem Fall als Gesamtschuldner haften.