Der Verein muss nach seiner Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung
- ausschließlich (§ 56 AO)
- unmittelbar, und (§ 57 AO)
- selbstlos (§52 Abs. 1 Satz 1 AO)
gemeinnützige Zwecke verfolgen. (§ 52 AO)
Gemeinnützig ist ein Verein, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.
Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport. (BFH 29.10.1997: Motorsport ist in allen seinen Sparten als gemeinnützig anzusehen).