Nach dem OLG Düsseldorf (Az: 20 U 148/01) steht der Grundsatz, dass eine Person der Zeitgeschichte – hier ein Spitzensportler – ohne Einwilligung die Nutzung ihres Bildes zu Werbezwecken nicht hinnehmen muss, nicht der Verwendung eines Bildes in einer Werbebeilage entgegen, auf welchem die Person des Sportlers neben einer anderen bekannten Person – hier ebenfalls ein Spitzensportler in der Ausübung seines Sports – gezeigt wird, auch wenn der Zusammenhang ergibt, dass nur die andere Person sich zu Werbezwecken zur Verfügung gestellt hat.