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Fußball: Haftung, Schmerzensgeld

Hat ein Torwart keine Chance mehr, den Ball zu erreichen oder den Gegner daran zu hindern und trifft er bei einer Attacke dennoch das Bein des Gegners, stellt dies eine Regelwidrigkeit und schuldhaftes Verhalten dar.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 08.08.2003, AZ: 14 O 245/01
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Fußball: Haftung, Schwere der Verletzung

Führt ein Tritt eines Fußballspielers zu einer Sprengung des Fußgelenks sowie zu einem Bruch des Wadenbeines und einem Riss sämtlicher Bänder des Fußes, so ergibt sich hieraus noch nicht der Anscheinsbeweis für eine erhebliche fahrlässige Regelverletzung und schuldhaftes Verhalten, es muss nach den allgemeinen Beweisregeln der Geschehensablauf als solcher als bewiesen gelten.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18.12.2000, AZ: 8 U 116/00

Motorsport: Sportunfall, Go-Kart

1. Das Befahren einer Go-Kart-Bahn stellt die Ausübung von Motorsport dar, für den die Haftungsgrundsätze bei gefährlichen Sportarten gelten.

2. Wenn ein Go-Kart-Fahrer auf einer Go-Kart-Bahn mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve fährt und dadurch ins Schleudern gerät, kann allein hierin noch kein gewichtiger Regelverstoß gesehen werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 – 22 U 114/96

Motorsport: Sportliche Veranstaltung

1. Die Zusammenarbeit eines Motorsportvereins mit einem Automobilclub im Bereich der Touristik, der Rechtsberatung und der Vermittlung von Versicherungsschutz außerhalb motorsportlicher Veranstaltungen hängt nicht mit der motorsportlichen Betätigung des Vereins zusammen und wird nicht von der Rechtsfolge des § 67 a I AO 1977 erfasst, nach der sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins unter bestimmten Voraussetzungen Zweckbetriebe sind.

2. Für das Finanzgericht besteht kein Anlass wegen des Nichterscheinens eines Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung die Sache zu vertagen, wenn es dem Finanzamt nicht gemäß § 80 III FGO aufgegeben hat, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden.

BFH, Beschluss 14.02.2001, I B 145/00

Motorsport: Haftung bei Autorennen

Das Land, das ein von einer motorsportlichen Vereinigung veranstaltetes Autorennen genehmigt, kann nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB, sondern nur nach § 839 BGB (i. V. m. einer Staatshaftungsbestimmung) für den Schaden in Anspruch genommen werden, den ein Zuschauer durch einen von der angeblich ungenügend gesicherten Rennstrecke abkommenden und in die Zuschauermenge geratenden Rennwagen erleidet.

BGH, Urteil vom 2.4.1962 – III ZR 15/61

Motorsport: Straßenbenutzung; Rennen

1. Rennen im Sinne des § 29 I StVO ist ein Wettbewerb oder ein Teil eines Wettbewerbs oder eine Veranstaltung, bei dem (der) unter mindestens zwei teilnehmenden Fahrzeugen der Gewinner danach ermittelt wird, mit welchem von ihnen eine bestimmte festgelegte Fahrstrecke in der kürzesten Zeit durchfahren worden ist.
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Motorsport: Gemeinnützigkeit

1. Motorsport (hier: Automobilsport) ist i.S. des § 52 II Nr. 2 S. 1 AO 1977. Das für die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit des Motorsports entscheidende Kriterium ist die Eignung des Motorsports zur körperlichen Ertüchtigung, Sport i.S. des § 52 II Nr. 2 S. 1 Nr. 2 S. 1 AO 1977 setzt keine körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen voraus (Änderung der Rechtsprechung).
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Motorradsportler: Entziehung der Lizenz

1. Die vom ADAC und dem Deutschen Motorsportverband gebildete „Oberste Motorsportkommission für die Bundesrepublik Deutschland“ ist ein marktbeherrschendes, zumindest marktstarkes Unternehmen für die Veranstaltung von Berufssportwettbewerben und die Vergabe von Lizenzen zu solchen Wettbewerben.

2. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Sportgerichts unter Ausschluss der Anrufung staatlicher Gerichte stellt eine Schiedsabrede dar, die gemäß WettbewG § 91 Abs. 1 nichtig ist, soweit die Anwendbarkeit des WettbewG in Frage steht.

OLG Frankfurt, 11.04.1983, 6 U (Kart) 178/82, Beschluss