Die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg, Ludwigstrasse 22, 86152 Augsburg, berät Vereine, wie Anstellungsverhältnisse mit Trainern und Spielern zu gestalten sind, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Im Rahmen einer Klage auf Vergütung und Abrechnung streiten die Parteien, Trainer und Verein, vorab über die Zulässigkeit des vom Kl. beschrittenen Rechtswegs (Arbeitsgericht).
Der bekl. Verein unterhält eine 1. Fußballmannschaft. Der Kl., der hauptberuflich einer anderweitigen Beschäftigung nachgeht, war als Spielertrainer bei dem beklagten Verein tätig.
Der Kl. zog sich bei einem Fußballspiel eine Verletzung der Kreuzbänder zu, weshalb er nachfolgend nicht mehr Fußball spielen konnte.
Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen den Parteien nicht abgeschlossen.
Eine Lohnsteuerkarte legte der Kl. nicht vor.
Die Trainingszeiten der 1. Mannschaft waren festgelegt. Das Training fand drei Mal wöchentlich zwei Stunden am Abend statt, wobei eine Pflicht zur Anwesenheit bestand. Am Wochenende musste ein Ligaspiel absolviert werden.
Zur Begründung des ihm beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen trägt der Kl. vor, er sei in die Arbeitsorganisation des Bekl. eingegliedert gewesen. Er habe den Weisungen des Bekl. unterlegen.
Dauer und Ort der Arbeitsleistung sei festgelegt gewesen, denn bei einem Mannschaftsport seien die Trainingszeiten nicht frei einteilbar.
Der damalige Abteilungsleiter des Bekl. K. habe ihm eine monatliche Nettovergütung in Höhe von 850 Euro zugesagt.
Allerdings vermag die Teilnahme an Training und Spielen alleine keine persönliche Abhängigkeit zu begründen, die über vereinsrechtliche Verpflichtungen hinausgeht. Die Verpflichtung, wöchentlich für eine Trainingszeit von nur sechs Stunden zur Verfügung zu stehen und darüber hinaus ein Spiel am Wochenende abzusolvieren, hat einen geringen zeitlichen Umfang, Dieser Umstand wie auch die Tatsache, dass die Mannschaft lediglich in einer untergeordneten Liga spielt, spricht für eine Freizeitbeschäftigung und gegen ein Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 10.05.1999, 2 AZR 607/98 = AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit), Eine Abhängigkeit des Kl. ist darüber hinaus ausschließlich auf Grund der tatsächlichen Umstände gegeben und nicht auf Grund eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts. So weist der Kl. selbst darauf hin, dass Fußball ein Mannschaftssport ist, so dass Trainingszeiten nicht nach Belieben des Einzelnen stattfinden können. Vielmehr müssen verbindliche Absprachen über das gemeinsame Training getroffen werden und die Spieler müssen auch zu den festgelegten Spielen erscheinen. Dies gilt aber gleichermaßen für einen F-Jugend-Spieler wie für einen Berufsfußballspieler.
Zur Begründung seiner Arbeitnehmereigenschaft hat der Kl. nicht substantiiert dargetan, welche Sanktionen ihn getroffen hätten, hätte er ein Training bzw. ein Spiel nicht wahrgenommen. Genauso wenig wurde vorgetragen, was im Falle einer Erkrankung gelten sollten oder wie bei Urlaub verfahren werden sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Kl. im Schriftsatz vom 13.04.2005 konnten nicht mehr berücksichtigt werden, nachdem das Gericht von dem Schriftsatz erst Kenntnis erlangte, als der vorliegende Beschluss mit den ehrenamtlichen Richtern bereits gefasst war.
In diesem Zusammenhang war auch die vom Kl. vorgelegte, von ihm allerdings nicht unterzeichnete Vereinbarung zu berücksichtigen. Die von dem Bekl. vorgesehene Regelungen sprechen gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Kl., nachdem der Kl. hinsichtlich der Dauer und der zeitlichen und örtlichen Einteilung des Trainings frei entscheiden können sollte und darüber hinaus auch bei der Betreuung und Aufstellung der Mannschaft keinerlei Weisungen unterliegen sollte. Auch die vorgesehenen Vereinbarungen über Urlaub und Krankheit sind die für einen freien Mitarbeiter.