Sportrecht-Themen: A

Ausrüstervertrag

Der Ausrüstungsvertrag ist ein Vertrag, nach welchem sich der Sportler verpflichtet, anlässlich seiner sportlichen Betätigung für bestimmte Produkte zu werben. Die vertragliche Hauptpflicht des Vertragsspielers besteht in der Benutzung der vom Ausrüster produzierten Sportgeräte.

Dabei hat der Vertragsspieler dafür Sorge zu tragen, dass diese Geräte werbewirksam unter Hinweis auf den Hersteller eingesetzt werden.

Ausrüster- und Servicerechte

Ausrüster- und Servicerechte sind Leistungen, die ein Sportverein einem Sponsor anbieten kann. Den Ausrüster- und Servicerechter stehen die entsprechenden Pflichte gegenüber.
Die Ausrüster- und Servicerechte bzw. -pflichten sind:

  • Ausrüstung von Sportlern und Mannschaften z. B. mit Wettkampfkleidung, Transportmitteln, Nahrungsmitteln bzw. von Sportstätten mit Sportgeräten, Computern, Kopierern etc.
  • Übernahme des Services für Geräte und Ausrüstung

Es müssen die gegenseitigen Verpflichtungen exakt definiert werden, zudem muss abgeklärt werden, ob die Vereinsspieler überhaupt diesbezüglich eingebunden werden können.

Auskunftsanspruch von Landesverbänden gegen den Vorstand ihres Dachverbandes

Einem solchen vereinsrechtlichen Informationsrecht der Mitglieder unterliegen danach grundsätzlich auch die Angelegenheiten einer vom Dachverband zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Betriebes als GmbH gegründeten und betriebenen Tochtergesellschaft, soweit sie auch für den Dachverband objektiv von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dieses Informationsrecht findet seine Grenze nur in einem (vorrangigen) berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Dachverbandes zur Abwehr einer zu besorgenden Gefahr für ihn selbst oder die Tochtergesellschaft mbH (entsprechend § 51a Abs. 2 GmbHG).

Arbeitsgericht, Freizeitbeschäftigung, Fußballturnier

Die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg, Ludwigstrasse 22, 86152 Augsburg, berät Vereine, wie Anstellungsverhältnisse mit Trainern und Spielern zu gestalten sind, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Im Rahmen einer Klage auf Vergütung und Abrechnung streiten die Parteien, Trainer und Verein, vorab über die Zulässigkeit des vom Kl. beschrittenen Rechtswegs (Arbeitsgericht).

Der bekl. Verein unterhält eine 1. Fußballmannschaft. Der Kl., der hauptberuflich einer anderweitigen Beschäftigung nachgeht, war als Spielertrainer bei dem beklagten Verein tätig.

Der Kl. zog sich bei einem Fußballspiel eine Verletzung der Kreuzbänder zu, weshalb er nachfolgend nicht mehr Fußball spielen konnte.
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