Sportrecht-Themen: H

Haftungsausschluss, Autorennen

In einem Urteil hat der BGH (Az: VI ZR 321/02 ) zur Haftung der Teilnehmer von Autorennen untereinander festgestellt, daß bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche – nicht versicherten – Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat.

Haftungsausschluss American Football

Bei der Beurteilung von Verletzungen von Sportlern untereinander richtet sich der Maßstab, der an die erforderliche Sorgfalt eines gewissenhaften und besonnenen Spielers anzulegen ist, nach der Eigenart des jeweiligen Sports. Beim American Football handelt es sich um einen schnellen, körper- und kampfbetonten Sport, bei dem es beim Kampf um den Ball erlaubt ist, den Ballträger zu blocken oder umzureißen. Es handelt sich damit um eine Sportart, bei der jeder Spieler die Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung in Kauf nimmt, so daß eine Haftung von Spielern untereinander nur bei einem groben Foul in Betracht kommt, LG Bielefeld (8. Januar 2001, Az. 4 O 156/00).

Blutgrätsche, Haftungen bei Sportverletzungen

Die Rechtsanwälte Eulberg und Ott-Eulberg, Ludwigstrasse 22, 86152 Augsburg, setzen Ansprüche durch bei Sportverletzungen, die durch Fans bedingt sind.

Auch beim Fußballspiel kann eine Haftung für die Verletzung von Mitspielern eintreten. Voraussetzung ist, dass der Spieler ein grob regelwidriges Foul begeht. Dies hat das OLG Hamm in einem rechtlichen Hinweis klargestellt, der ein Urteil des LG Bochum bestätigt (Az.: 34 U 81/05). Der beklagte Fußballer hat deshalb seine Berufung zurückgenommen, womit das Urteil des LG rechtskräftig wurde.
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Haftung des Veranstalters für Personen und Sachschäden bei Zuschauerausschreitungen

Wenn Zuschauer durch Zuschauerausschreitungen verletzt werden, ist von einer Veranstalterpflicht auszugehen, einen ungestörten Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten und die Zuschauer vor Schädigungen zu schützen, auch wenn die Gefahr nicht vom Sportbereich resultiert, diese Ansprüche werden von der Kanzlei Eulberg & Ott-Eulberg durchgesetzt.
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Haftung gegenüber Zuschauern

Wenn Zuschauer Schäden oder Verletzungen aufgrund eines Besuchs einer sportlichen Veranstaltung erleiden, so können die Zuschauer die Vereine als Veranstalter haftbar machen. Die Zuschauer haben sowohl Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen als auch aufgrund deliktischen Bestimmungen.
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Haftung – Ausschluss und Beschränkung der Haftung

Ein Haftungsausschluss gegenüber Sportlern kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein derartiger Haftungsausschluss vom veranstaltenden Verein vor der Veranstaltung abgeschlossen wurde und vom Sportler zur Kenntnis genommen wurde.

Es sind dabei die Bedingungen des §§ 276 Abs. 3, 305 Abs. 1, 307 ff, insbesondere § 309 Nr. 7 a BGB zu beachten. Haftungsausschlüsse sind nur dann wirksam, wenn sie sich innerhalb dieser Grenzen bewegen.