Motorsport: Geltung des aus GG Art. 14 abgeleiteten Bestandsschutzes im Bereich des Naturschutzrechtes – Verstoß einer alten Motorsportanlage gegen heutiges Naturschutzrecht

Eine Moto-Cross-Anlage, die Mitte der 50er Jahre legal errichtet wurde, genießt Bestandsschutz und darf weiter als Trainingsstrecke wie auch für Wettkämpfe benutzt werden, selbst wenn die Anlage jetzt gegen Landschaftsschutzrecht verstößt.

VG Wiesbaden, 12.03.1996, 4/1 E 985/92