Die Konkurrenzausschlussklausel muss zeitlich, örtlich und themenbezogen definiert werden.
Eine Konkurrenzausschlussklausel als Bestandteil von Sponsoringverträgen ist mit Zurückhaltung zu betrachten. Nur durch entsprechende Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg sollte eine derartige Vereinbarung geschlossen werden.