Der österreichische OHG hat ein Mitverschulden von Skirennläufern bei Verletzungen anlässlich von Stürzen bei Skirennen verneint.
Die Entscheidung des österreichischen OHG betraf jedoch nur Verletzungen, die darauf zurückzuführen waren, dass keine ausreichenden Fangzäune vorhanden waren.
Die problematische Frage der richtigen Absicherung wurde durch den internationalen Skiverband dadurch gelöst, dass Athletenerklärungen erstellt wurden, die jeder Skirennläufer unterzeichnen musste. In dieser Athletenerklärung wurde formuliert, dass der Skirennläufer anerkennt, dass er eigenverantwortlich vor dem jeweiligen Skirennen die Wettkampfstrecke und Sicherheitseinrichtung geprüft hat und etwaige Bedenken vor der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter vorbringt. Wenn sich nun ein Skirennläufer bei einem Rennen verletzt, ist eine Pflichtverletzung des Veranstalters zu prüfen, aber es ist auch zu prüfen, ob ggf. der Rennfahrer vor dem Rennen die Gefährdungsursache unter Umständen hätte kennen können. Wenn er sie hätte erkennen können, ist über die Athletenerklärung eine Haftung ausgeschlossen.