Ein Haftungsausschluss gegenüber Sportlern kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein derartiger Haftungsausschluss vom veranstaltenden Verein vor der Veranstaltung abgeschlossen wurde und vom Sportler zur Kenntnis genommen wurde.
Es sind dabei die Bedingungen des §§ 276 Abs. 3, 305 Abs. 1, 307 ff, insbesondere § 309 Nr. 7 a BGB zu beachten. Haftungsausschlüsse sind nur dann wirksam, wenn sie sich innerhalb dieser Grenzen bewegen.