Das Finanzamt prüft in der Regel in einem dreijährigen Turnus, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind.
Das Finanzamt fördert vom Verein die Aufstellungen über die Einnahmen und die Ausgaben oder die Abgabe von Steuererklärungen.
Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass die Vereinstätigkeit von der Satzung gedeckt war, wird für die geprüften Jahre ein Freistellungsbescheid erteilt.