1. Die vom ADAC und dem Deutschen Motorsportverband gebildete „Oberste Motorsportkommission für die Bundesrepublik Deutschland“ ist ein marktbeherrschendes, zumindest marktstarkes Unternehmen für die Veranstaltung von Berufssportwettbewerben und die Vergabe von Lizenzen zu solchen Wettbewerben.
2. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Sportgerichts unter Ausschluss der Anrufung staatlicher Gerichte stellt eine Schiedsabrede dar, die gemäß WettbewG § 91 Abs. 1 nichtig ist, soweit die Anwendbarkeit des WettbewG in Frage steht.
OLG Frankfurt, 11.04.1983, 6 U (Kart) 178/82, Beschluss