Archiv für den Autor: unitzwo-admin

Motorsport: Gerichtliche Überprüfung vereinsinterner Strafmaßnahmen trotz Klagbarkeitsausschluss

1. Macht ein (Berufs-)Rennfahrer geltend, die von einem Verbandsgericht (hier: der „Obersten-Motorsport-Kommission“-OMK) wegen unsportlichen Verhaltens verhängte (befristete) Sperre der Teilnahme an Rennveranstaltungen mit Punktevergabe für die Deutsche Meisterschaft verstoße materiellrechtlich gegen WettbewG § 26 Abs. 2, so ist bei der Zulassung zum Rennsport vereinbarte Verzicht auf die Anrufung staatlicher Gerichte eine an WettbewG § 91 Abs. 1 S. 1 zu messende Schiedsabrede.
Weiterlesen

Motorsport: Geltung des aus GG Art. 14 abgeleiteten Bestandsschutzes im Bereich des Naturschutzrechtes – Verstoß einer alten Motorsportanlage gegen heutiges Naturschutzrecht

Eine Moto-Cross-Anlage, die Mitte der 50er Jahre legal errichtet wurde, genießt Bestandsschutz und darf weiter als Trainingsstrecke wie auch für Wettkämpfe benutzt werden, selbst wenn die Anlage jetzt gegen Landschaftsschutzrecht verstößt.

VG Wiesbaden, 12.03.1996, 4/1 E 985/92

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sonstiges)

Hierunter fallen alle wirtschaftlichen Betätigungen, die kein Zweckbetrieb sind, insbesondere:

  • Veranstaltungen mit fremden „bezahlten Sportlern“
  • Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte u. ä.
  • Verkauf von Speisen und Getränken bei Sportveranstaltungen
  • Gesellige Veranstaltungen
  • Werbemaßnahmen, an denn der Veranstalter mitwirkt
    (z. B.

    • Plakate, in Vereinszeitschriften,
    • auf den Sportgeräten,
    • in Programmen,
    • durch Lautsprecherdurchsagen).

Wirtschaftlicher Geschäftsbereich

Der wirtschaftliche Geschäftsbereich umfasst die Betätigungen, mit denen der Verein an seine Mitglieder und/oder an die breite Öffentlichkeit herantritt, um Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Diese Betätigungen sind dem Verein ausdrücklich erlaubt, können allerdings steuerpflichtig werden.
Weiterlesen

Ideeller Bereich

Der ideelle Bereich umfasst den allgemeinen Vereinbetrieb, also das Eigenleben des Vereins, mit dem der Verein unmittelbar, ausschließlich und selbstlos seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aufgabe nachkommt, also den Sport zu fördern.

Umsatzsteuer und Verein

Wenn in den Bereichen

  • Vermögensverwaltung
  • Steuerschädliche Geschäftsbetriebe
  • Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Umsätze, d. h. Einnahmen, erzielt werden, müssen Vereine gemäß § 22 UStG und § 63 UStDV Aufzeichnungen führen.

Gemeinnützigkeit – Überprüfung

Das Finanzamt prüft in der Regel in einem dreijährigen Turnus, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind.

Das Finanzamt fördert vom Verein die Aufstellungen über die Einnahmen und die Ausgaben oder die Abgabe von Steuererklärungen.

Stellt das Finanzamt für den Überprüfungszeitraum fest, dass die Vereinstätigkeit von der Satzung gedeckt war, wird für die geprüften Jahre ein Freistellungsbescheid erteilt.

Gemeinnützigkeit – Anerkennung

Über die Anerkennung des Vereins als steuerbegünstigte Körperschaft entscheidet das Finanzamt nach Überprüfung der Satzung.

Über die satzungsmäßige Festlegung hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein. Den Nachweis hierfür muss der Verein durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben führen.

Satzung und Steuerrecht

Steuerbegünstigte Vereine benötigen eine schriftlich abgefasste Fassung.

Satzungspflicht und Satzungsinhalt

Die Satzung ist die „Verfassung“ des Vereins. Sie regelt Vereinsnamen, den Zweck, die Tätigkeit, die Mitgliedschaft, die Art und Aufgaben der Organe und die Auflösung des Vereins.

In der Satzung muss klar und deutlich zum Ausdruck kommen, welchen Zweck der Verein anstrebt und wie dieser Zweck verwirklicht werden soll. Wird in der Satzung auf weitere Regelungen verwiesen, müssen diese der Satzung beigefügt sein.

Andernfalls kann der Verein nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden.